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Umzugskosten von der Steuer absetzen: was bei einem Umzug mit Firma zählt

Jamie Gordon Maaß · 14. Oktober 2026

Privat umgezogen: 20 % der Arbeitskosten direkt von der Steuer. Beruflich: alles als Werbungskosten plus Pauschale. Was auf der Rechnung stehen muss – und was nicht zählt.

Ein Umzug mit Umzugsfirma ist zum Teil Steuersache – und zwar auch dann, wenn er rein privat ist. Wie viel zurückkommt, hängt an einer Frage: Warum ziehst du um? Privat gilt eine Regel, beruflich eine andere, und beide zusammen gibt es nicht.

Privat umgezogen: 20 % der Arbeitskosten direkt von der Steuer

Für einen privaten Umzug gilt § 35a Abs. 2 EStG, die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Dazu gehört ausdrücklich auch die Umzugsfirma.

  • 20 % der Arbeitskosten werden direkt von der Steuer abgezogen – nicht vom Einkommen, sondern von dem, was du ans Finanzamt zahlst.
  • Höchstens 4.000 € im Jahr – zusammen mit allem anderen, was unter haushaltsnahe Dienstleistungen fällt, etwa Reinigungskraft oder Gartenpflege.
  • Nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, einschließlich Umsatzsteuer. Material zählt nicht: Kartons, Klebeband, Entsorgungsgebühren, die Gebühr der Stadt fürs Halteverbot.

Ein Beispiel: Die Rechnung beträgt 1.000 €, davon sind 900 € Arbeit und Fahrt. Dann sinkt deine Steuer um 180 €. Wer keine Steuer zahlt, hat davon nichts – die Ermäßigung wird nicht ausgezahlt.

Zwei Bedingungen, an denen es scheitert

  1. Eine Rechnung. Ohne Rechnung kein Abzug.
  2. Überweisen, nicht bar. Das Gesetz verlangt die Zahlung auf das Konto des Unternehmens (§ 35a Abs. 5 EStG). Barzahlung – auch mit Quittung – erkennt das Finanzamt nicht an.

Und: Es zählt das Jahr, in dem du bezahlt hast, nicht das Jahr des Umzugs. Ein Umzug am 28. Dezember, bezahlt am 5. Januar, gehört in die Steuererklärung des neuen Jahres.

Was auf unserer Rechnung steht

Das Finanzamt will sehen, welcher Teil Arbeit war. Unsere Rechnung schreibt das unten drunter: „Davon Arbeits- und Fahrtkosten im Sinne von § 35a EStG: … €“. Gezählt sind die Helferstunden, die Wagenstunden, die Kilometer und die Grundpauschale (Anfahrt und Wagen). Nicht gezählt sind Kartons, Entsorgungs- und Halteverbotsgebühren. Den Betrag trägst du in der Steuererklärung in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ ein.

Beruflich umgezogen: alles als Werbungskosten

Ist der Umzug beruflich veranlasst, sind die Kosten Werbungskosten (§ 9 EStG) – dann zählt die ganze Rechnung der Umzugsfirma, nicht nur 20 % der Arbeit. Beruflich veranlasst ist ein Umzug typischerweise, wenn:

  • du eine neue Stelle antrittst oder versetzt wirst,
  • sich dein Arbeitsweg dadurch um mindestens eine Stunde am Tag verkürzt,
  • du für die erste Stelle überhaupt umziehst.

Dazu kommt eine Pauschale für sonstige Umzugsauslagen nach dem Bundesumzugskostengesetz – Gardinen, Ummelden, Trinkgeld, neue Schilder. Seit dem 1. März 2024 sind das 964 € für dich und 643 € für jede weitere Person im Haushalt. Die Beträge passt das Finanzministerium regelmäßig an; vor der Steuererklärung kurz prüfen.

Was nicht geht

  • Beides zugleich. Was als Werbungskosten abgesetzt wird, kann nicht zusätzlich nach § 35a angesetzt werden.
  • Was ein anderer bezahlt hat. Erstattet der Arbeitgeber den Umzug, übernimmt das Jobcenter ihn oder zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss, fällt dieser Teil heraus.
  • Selbst gemacht. Der Kasten Bier für die Freunde ist keine haushaltsnahe Dienstleistung.

Das hier ist kein Steuerrat für deinen Einzelfall. Wenn es um mehr als ein paar hundert Euro geht, frag einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.

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