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Wohnung auflösen nach einem Todesfall: was Erben in welcher Reihenfolge tun

Jamie Gordon Maaß · 14. Oktober 2026

Was Erben zuerst tun – und was sie auf keinen Fall zu früh tun sollten: Ausschlagungsfrist, Mietvertrag kündigen (§ 564 BGB), Papiere sichern, Wohnung räumen.

Wenn ein Elternteil stirbt, steht man irgendwann in einer Wohnung voller Dinge und weiß nicht, wo anfangen. Die gute Nachricht: Es gibt eine Reihenfolge, und sie ist nicht kompliziert. Die wichtigste Regel steht ganz oben, weil sie am häufigsten übersehen wird.

Erst klären, ob du erbst – dann räumen

Ein Erbe kann man ausschlagen, zum Beispiel wenn mehr Schulden als Vermögen da sind. Dafür hast du sechs Wochen, ab dem Zeitpunkt, an dem du vom Erbfall und davon weißt, dass du Erbe bist (§ 1944 BGB).

Wichtig: Wer in dieser Zeit Sachen aus dem Nachlass verkauft, verschenkt oder entsorgt, kann damit zeigen, dass er das Erbe annimmt – und kann dann nicht mehr ausschlagen. Sichern ist in Ordnung: die Wohnung abschließen, verderbliche Lebensmittel wegwerfen, Post und Papiere an sich nehmen. Ausräumen erst, wenn klar ist, dass du das Erbe annimmst. Wenn du unsicher bist, frag beim Nachlassgericht oder einem Anwalt nach, bevor etwas die Wohnung verlässt.

Die Papiere zuerst

Bevor irgendetwas weggeräumt wird, einmal alles durchsehen, was nach Papier aussieht:

  • Testament – muss beim Nachlassgericht abgeliefert werden, auch wenn es „nur ein Zettel“ ist.
  • Mietvertrag – für die Kündigung, siehe unten.
  • Versicherungen, Konten, Verträge – Strom, Telefon, Zeitungsabo, Rundfunkbeitrag. Jeder davon will eine Sterbeurkunde.
  • Fotos, Briefe, Urkunden – das, was nachher am meisten fehlt.

Wenn wir räumen, legen wir alles beiseite, was nach Dokument, Bargeld oder Erinnerung aussieht, und geben es dir – auch aus Schubladen und Schrankböden, wo man es nicht vermutet.

Der Mietvertrag: ein Monat für die Kündigung

Lebte niemand mit in der Wohnung, der den Mietvertrag übernimmt (etwa Ehepartner oder Kinder im selben Haushalt, § 563 BGB), geht der Mietvertrag auf die Erben über. Dann gilt § 564 BGB: Erben und Vermieter können innerhalb eines Monats außerordentlich kündigen, nachdem sie vom Tod und davon erfahren haben, dass niemand in den Vertrag eintritt. Die Kündigungsfrist ist dann die gesetzliche – praktisch rund drei Monate.

Den Monat nicht verstreichen lassen: Danach läuft der Vertrag mit der normalen Frist weiter, und die Miete bis dahin zahlt der Nachlass. Die drei Monate Kündigungsfrist sind zugleich die Zeit, die du für das Räumen hast – das reicht, wenn man im ersten Monat anfängt.

Wer die Auflösung bezahlt

Die Kosten der Wohnungsauflösung sind Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Sie werden aus dem Nachlass bezahlt, und wenn der nicht reicht, tragen sie die Erben. Gibt es mehrere Erben, sollten sie sich vorher einig sein, wer den Auftrag gibt – sonst steht am Ende niemand für die Rechnung gerade.

Räumen in drei Durchgängen

  1. Familie zuerst. Jeder nimmt, was er behalten will. Mit Zettel oder Klebepunkt markieren, damit es niemand versehentlich entsorgt.
  2. Verkaufen oder verschenken. Möbel mit Wert über Kleinanzeigen oder einen Händler, gut Erhaltenes an Sozialkaufhäuser. Das braucht ein paar Wochen – deshalb früh anfangen.
  3. Der Rest. Das ist der Teil, den wir übernehmen: alles raus, getrennt entsorgt, die Wohnung besenrein. Wir kaufen nichts an und rechnen nichts gegen – dafür steht der Preis vorher fest, und es gibt keine Diskussion über den Wert der Möbel.

Die Übergabe an den Vermieter

Die Wohnung muss so zurück, wie es der Mietvertrag verlangt – meistens besenrein. Ob gestrichen werden muss, hängt an der Klausel im Vertrag; viele ältere Renovierungsklauseln sind unwirksam. Einbauten, die der Verstorbene selbst eingebaut hat, müssen in der Regel raus. Zählerstände bei der Übergabe fotografieren.

Was wir dabei machen, steht unter Entrümpelung und Haushaltsauflösung in Dortmund. Ruf an, wenn du nicht weißt, wo du anfangen sollst – wir kommen vorbei, schauen es uns an, und du bekommst einen Festpreis, bevor irgendetwas passiert.

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